Das Familienlastenausgleich-System in Deutschland
Deutschland bietet eines der umfangreichsten Familienfördersysteme der Welt. Im Kern steht das Prinzip des Familienlastenausgleichs: Der Staat soll sicherstellen, dass Eltern durch Kindererziehung wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als Kinderlose. Dazu dienen mehrere Instrumente, die sich teilweise ergänzen und teilweise gegenseitig anrechnen.
Wichtig: Viele Leistungen werden nicht automatisch ausgezahlt, sondern müssen aktiv beantragt werden. Wer seinen Anspruch nicht kennt, verschenkt bares Geld. Schätzungen zufolge werden jährlich Milliarden Euro an Familienleistungen nicht abgerufen.
255 EUR / Kind / Monat
Für wen?
Alle Eltern – automatisch ab Geburt
Bezugsdauer
bis 18 Jahre (bis 25 J. bei Ausbildung)
Seit Januar 2023 einheitlich 255 EUR pro Kind und Monat, unabhängig von der Reihenfolge. Kindergeld ist ein Wahlrecht: Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder der Kinderfreibetrag (6.672 EUR/Kind/Jahr) vorteilhafter ist (Günstigerprüfung).
300–1.800 EUR / Monat
Für wen?
Erwerbstätige Eltern nach Geburt
Bezugsdauer
12 Monate (+ 2 Partnermonate)
Das Elterngeld ersetzt 65–67 % des weggefallenen Nettoeinkommens, mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR/Monat. ElterngeldPlus verdoppelt die Laufzeit bei halbem Betrag – ideal für Teilzeitarbeit in der Elternzeit.
bis 250 EUR / Kind / Monat
Für wen?
Familien mit geringem Einkommen
Bezugsdauer
Solange Voraussetzungen erfüllt
Der Kinderzuschlag (KiZ) wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, wenn Eltern zwar ihr eigenes Auskommen, aber nicht das ihrer Kinder sichern können. Kombinierbar mit Wohngeld und Bildungs- und Teilhabepaket.
357–471 EUR / Monat
Für wen?
Kinder in Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft
Bezugsdauer
Laufend bei Bedürftigkeit
Kinder erhalten eigene Regelbedarfe: 0–5 Jahre: 357 EUR, 6–13 Jahre: 390 EUR, 14–17 Jahre: 471 EUR/Monat. Zuzüglich anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung sowie das Bildungs- und Teilhabepaket.
bis 302 EUR / Monat
Für wen?
Alleinerziehende bei Zahlungsausfall
Bezugsdauer
bis 18 Jahre (ohne Höchstdauer seit 2017)
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, springt das Jugendamt ein und zahlt Unterhaltsvorschuss: 0–5 Jahre: 187 EUR, 6–11 Jahre: 248 EUR, 12–17 Jahre: 302 EUR/Monat. Der Staat holt sich das Geld vom Pflichtigen zurück.
variiert nach Haushalt
Für wen?
Haushalte mit geringem Einkommen
Bezugsdauer
Laufend (Antrag alle 2 Jahre)
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte, die keine oder nur geringe staatliche Transferleistungen beziehen. Seit der Reform 2023 wurden die Leistungen erheblich ausgeweitet. Der Anspruch hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Miethöhe ab.
Kombinierbarkeit und Anrechnung der Leistungen
Nicht alle Leistungen lassen sich beliebig kombinieren. Das Wichtigste im Überblick:
- →Kindergeld und Elterngeld können gleichzeitig bezogen werden. Das Elterngeld wird auf das Bürgergeld angerechnet.
- →Kinderzuschlag kann mit Wohngeld und dem Bildungs- und Teilhabepaket kombiniert werden, schließt aber Bürgergeld aus.
- →Unterhaltsvorschuss wird auf Bürgergeld angerechnet. Beim Kinderzuschlag gilt eine teilweise Anrechnung.
- →Der Kinderfreibetrag (Steuervorteil) und Kindergeld schließen sich nicht aus – das Finanzamt prüft, was günstiger ist.
- →Elterngeldplus kann mit bis zu 32 Stunden Teilzeit kombiniert werden. Bei Überschreitung wird es anteilig gekürzt.
Tipp: Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Kinder aus Familien, die Bürgergeld, Wohngeld + Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen, haben Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Es umfasst u. a.:
Schulbedarf
130 EUR / Schuljahr
Lernförderung
bei Bedarf unbegrenzt
Schülerbeförderung
tatsächliche Kosten
Mittagessen Schule/KiTa
1 EUR Eigenbeteiligung/Tag
Freizeitaktivitäten
15 EUR / Monat
Klassenausflüge
tatsächliche Kosten
Disclaimer: Dieser Rechner dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen auf Basis der Gesetze und Werte für das Jahr 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.